Sachverhalt
A. B._____ erschien am 3. Januar 2025 bei der Kantonspolizei Graubünden und erstattete Strafanzeige gegen ihren Lebenspartner A._____ wegen diverser Sachverhalte, insbesondere wegen Drohungen, physischer und sexueller Übergriffe, Nötigungen etc., teilweise mutmasslich begangen in der gemeinsamen Wohnung. B. A._____ erstattete seinerseits am 2. Februar 2025 Strafanzeige gegen B._____ wegen Tätlichkeiten, mutmasslich begangen innerhalb der letzten sechs Monate. C. Nach Eingang des Polizeirapports vom 25. März 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügungen vom 23. April 2025 eine Strafuntersuchung wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB gegen A._____ sowie wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB gegen B._____. D. Am 18. Mai 2025 erstattete B._____ gegen A._____ eine weitere Strafanzeige. Sie wirft diesem vor, er habe sie am 15. April 2025 zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung gegen ihren Willen mit einem Vibrator penetriert. Auch sei es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen, dem sie nicht eingewilligt habe. Der entsprechende Polizeirapport datiert vom 10. Juli
2025. Mit Verfügung vom 18. August 2025 dehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung auf den Vorwurf der Vergewaltigung aus. E. B._____ reichte am 4. August 2025 erneut eine Strafanzeige gegen A._____ ein. Sie wirft ihm vor, er habe gegen ein gerichtliches Kontaktverbot verstossen, indem er ihr per E-Mail und WhatsApp geschrieben habe. Der diesbezügliche Polizeirapport datiert vom 20. Oktober 2025. F. Mit weiterer Strafanzeige vom 14. Oktober 2025 machte B._____ geltend, A._____ habe an ihrem Personenwagen einen GPS-Tracker verbaut. Der Vorfall wurde seitens der Kantonspolizei nach Abschluss der Ermittlungen am 7. November 2025 zuhanden der Staatsanwaltschaft rapportiert. G. A._____ erstattete mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 gegen B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Der Polizeirapport datiert vom 6. Februar 2026.
3 / 15 H. Am 27. März 2026 sprach B._____ bei der Kantonspolizei Graubünden vor und gab mündlich zur Anzeige, dass A._____ sie erneut mittels eines an ihrem Fahrzeug angebrachten GPS-Trackers überwacht habe. I. Mit Eingabe vom 29. April 2026 an die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin Susanna Mazzetta, Strafantrag gegen A._____ wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Die Staatsanwaltschaft überwies die Angelegenheit mit Verfügung vom 4. Mai 2026 gestützt auf Art. 312 StPO zur weiteren Ermittlung an die Polizei. J. Die angezeigten Vorfälle wurden von Anfang an unter der Verfahrensnummer VV.2025.1283 vereinigt und untersucht. K. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Mai 2026 gelangte A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter, an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er das Folgende: 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren Nr. VV.2025.1283/CV in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO rechtsverzögernd führt. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, unverzüglich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._____ anzusetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, allfällige künftig eingehende weitere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer nicht ohne vorgängige konkrete Prüfung des sachlichen Zusammenhangs und der Auswirkungen auf das Beschleunigungsgebot zum Verfahren Nr. VV.2025.1283/CV zu vereinen. 4. Soweit allfällige weitere Anzeigen nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den bereits untersuchten Vorwürfen stehen oder deren Einbezug die Durchführung der Konfrontationseinvernahme, die Gewährung der Akteneinsicht oder den Verfahrensabschluss weiter verzögern würde, seien diese in einem separaten Verfahren zu führen. 5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert 10 Tagen
a) entweder einen Termin für die Konfrontationseinvernahme festzusetzen, b) oder mittels begründeter, anfechtbarer Verfügung konkret darzulegen, welche wesentlichen Untersuchungshandlungen einer sofortigen Ansetzung einer solchen derzeit entgegenstehen, weshalb diese zwingend vorgängig durchgeführt werden müssen und innert welchem zeitlichen Rahmen die Konfrontationseinvernahme stattfinden soll. 6. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, jede künftige Vereinigung weiterer Anzeigen mit dem Verfahren Nr. VV.2025.1283/CV mittels begründeter, anfechtbarer Verfügung zu eröffnen und darin konkret darzulegen,
4 / 15
a) worin der enge sachliche Zusammenhang mit dem bisherigen Verfahrensgegenstand bestehen soll,
b) weshalb eine separate Verfahrensführung nicht möglich oder nicht sachgerecht sein soll,
c) weshalb die Vereinigung mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar sein soll und
d) weshalb dadurch die Konfrontationseinvernahme, die Akteneinsicht sowie der Abschluss des bisherigen Verfahrens nicht weiter verzögert werden. 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Staates. L. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm mit Eingabe vom 22. Mai 2026 unter Beilage der Verfahrensakten VV.2025.1283 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. M. Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 replizierte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Darin beantragt er, die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
a) zeitnah, spätestens jedoch innert 30 Tagen entweder die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._____ bzw. eine parteiöffentliche Einvernahme derselben betreffend die bereits seit 2025 hängigen Sachverhalte anzusetzen; oder
b) mittels begründeter, anfechtbarer Verfügung konkret darzulegen, welche genau bezeichneten Untersuchungshandlungen einer solchen Einvernahme zwingend entgegenstehen, weshalb diese vorgängig abgeschlossen werden müssen und bis wann dies geschehen soll; oder
c) hinsichtlich der bereits entscheidreifen Sachverhalte formell weiter vorzugehen bzw. diese durch Anklage, Strafbefehl, Einstellung oder Nichtanhandnahme zum Abschluss zu bringen. 2. Eventualiter sollen neue oder teilweise überlappende Anzeigen getrennt oder zumindest parallel geführt werden, soweit sie nicht zwingend vorgängig für die Beurteilung der bereits seit 2025 hängigen Vorwürfe erfoderlich sind. N. Mit Noveneingabe vom 16. Juni 2026 wies der Beschwerdeführer auf diverse neue Umstände hin, welche seines Erachtens die gerügte Rechtsverzögerung zusätzlich bestätigen würden. O. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 19. Juni 2026 Stellung. P. Am 3. Juli 2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Graubünden eine Kopie seines gleichentags an die Staatsanwaltschaft
5 / 15 Graubünden versandten Schreibens, mit welchem er dieser gegenüber erneut rechtsverzögerndes Verhalten vorwarf. Q. Die Verfahrensakten (VV.2025.1283) wurden beigezogen. Die Angelegen- heit ist spruchreif.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 StPO formgerecht erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist einzutreten
E. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt werden. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres betrifft Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, die nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls mit Beschwerde gerügt werden können (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 36 vom
30. September 2020 E. 1; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 23 m.w.H.). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die von ihm geltend gemachte Rechtsverzögerung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_166/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1). Auf die i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs.
E. 1.2 Das Obergericht verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft in der unter anderem gegen ihn geführten Strafuntersuchung Proz. Nr. VV.2025.1283. In tatsächlicher Hinsicht führt er zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe bis heute keine Konfronteinvernahme durchgeführt und ihm folglich keine Akteneinsicht gewährt. Er habe keine Kenntnis des konkreten Sachverhaltsvorwurfs. Es bestehe eine Konfliktsituation mit seiner früheren Lebens- partnerin. Aufgrund der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation komme einer Konfrontationseinvernahme grosses Gewicht zu. Die Verzögerung wirke sich seit Juni 2025 zivilrechtlich aus, da er seither aus der Wohnung ausgeschlossen sei. Die wesentlichen Ereignisse seien seit Mai 2025 polizeilich dokumentiert und der Staatsanwaltschaft zugeordnet gewesen. Der Verweis auf weitere Anzeigen
6 / 15 rechtfertige das monatelange Unterbleiben der Konfronteinvernahme nicht. In rechtlicher Hinsicht moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Verfahren sei am 23. April 2025 eröffnet worden, dennoch sei bis heute keine Konfronteinvernahme durchgeführt bzw. terminiert worden. Dies, obschon die Staatsanwaltschaft bereits am 22. Januar 2026 erklärt habe, sie werde über die Ansetzung einer Konfrontationseinvernahme entscheiden, sobald sie über alle Akten verfüge. Dennoch sei in den darauffolgenden Wochen keine Terminansetzung erfolgt. Stattdessen sei am 16. März 2026 auf drei weitere Anzeigen verwiesen worden, ohne diese einzeln zu bezeichnen und darzulegen, weshalb sie einer sofortigen Ansetzung einer Konfronteinvernahme entgegenstünden. Das Hinauszögern der Konfrontationseinvernahme führe zu einem prozessualen Stillstand, da ohne diese keine Akteneinsicht gewährt werde und infolgedessen nur eine eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit bestehe. Es resultiere eine materielle Einschränkung der Verteidigungsrechte, könne der Beschwerdeführer sich aufgrund der fehlenden Akteneinsicht nicht über den Inhalt des Verfahrens orientieren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden konkretisiere zudem nicht, aufgrund welcher drei Anzeigen die Konfrontationseinvernahme noch ausbleibe. Es dürfe nicht sein, dass weitere Anzeigen ohne konkrete Prüfung deren sachlichen Bezugs zum vorliegenden Verfahren zu einer Verfahrensparalyse führten. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO sei kein Selbstzweck. Art. 30 StPO erlaube die Trennung oder Vereinigung von Strafverfahren aus sachlichen Gründen. Ein solcher Grund liege dann vor, wenn die gemeinsame Untersuchung der weiteren Anzeigen die Durchführung der fälligen Konfronteinvernahme, die Gewährung der Akteneinsicht oder den Abschluss des bisherigen Verfahrens weiter verzögern würde. Schlussfolgernd hält der Beschwerdeführer fest, es gehe nicht um eine blosse abstrakte Unzufriedenheit mit der Dauer eines Strafverfahrens. Vielmehr werde das konkrete und fortdauernde Unterbleiben einer zentralen Untersuchungshandlung gerügt (act. A.1, S. 2 ff.).
7 / 15
E. 3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Staatsanwaltschaft folgende Grobübersicht sämtlicher Anzeigen in Tabellenform ein (vgl. act. A.2, S. 2): Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen B._____ vom 2. Februar 2025 dürfte mit jener von B._____ vom 3. Januar 2025 zusammengefasst worden sein, was sich aus der gemeinsamen Namensauflistung ergibt Aufgrund der im Januar 2025 erfolgten gegenseitigen Anzeigeerstattung führt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen B._____ und den Beschwerdeführer vereinigt unter der Verfahrensnummer VV.2025.1283. Die polizeilichen Ermittlungen betreffend die bis zum 28. Oktober 2025 erstatteten Strafanzeigen waren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abgeschlossen und die entsprechenden Polizeiakten der Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Hinsichtlich der beiden jüngsten Strafanzeigen waren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung demgegenüber noch polizeiliche Ermittlungen im Gange; entsprechende Polizeirapporte lagen noch nicht vor. Nach Eingang des Polizeirapports vom 25. März 2025 am 2. April 2025 (StA-act. 4.1) nahm die Staatsanwaltschaft zeitnah Untersuchungshandlungen vor. Sie eröffnete eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und B._____ (StA-act. 1.1 und 1.2) und lud die Parteien mit Verfügung vom 24. April 2025 zu Vergleichsverhandlungen auf den 5. Juni 2025 vor (StA-act. 1.3 und 1.4). Ebenfalls forderte sie Straf- und Steuerregisterauszüge an (vgl. StA-act. 2.1 f. und StA-act.
E. 3.1 f.). Nachdem die Rechtsvertreterin von B._____ die Staatsanwaltschaft über eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung sowie über die fehlende Vergleichsbereitschaft ihrer Mandantin informiert hatte, wurde der angesetzte Termin abgesagt (StA-act. 1.5). In der Folge ergingen –
8 / 15 neben einer Ausdehnungsverfügung (StA-act. 1.13), einem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 4. Mai 2026 betreffend die Strafanzeige vom 29. April 2026 (StA- act. 10.2) sowie verschiedener Korrespondenz – keine weiteren staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft zunächst den Abschluss der noch ausstehenden polizeilichen Ermittlungen und den Eingang der entsprechenden Rapporte abwarten wollte, bevor sie weitere Untersuchungshandlungen, namentlich eine Konfrontationseinvernahme, vornimmt. Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Zuwarten eine unzulässige Rechtsverzögerung und macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit vorangetrieben.
E. 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Im Rahmen der gesetzlichen
9 / 15 Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom
13. Januar 2025 E. 4.2.2, 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2, 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2). Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
E. 4.2 Art. 29 StPO, wonach Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte Person mehrere davon verübt hat (Abs. 1 lit. a), statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Mitunter wird auch das Beschleunigungsgebot per se in den Fokus des Zweckgehalts der Verfahrenstrennung gerückt (vgl. etwa BGE 144 IV 97 E. 3.3). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4 und 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2).
E. 4.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 2.2 und E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.2).
10 / 15
E. 5.1 Dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die ständig hinzukommenden gegenseitigen neuen Vorwürfe und Anzeigen von Beginn an in das von ihr eröffnete Verfahren VV.2025.1283 integrierte, ist in Anbetracht des Grundsatzes der Verfahrenseinheit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
E. 5.2 Wie unter Erwägung 3 ausgeführt, nahm die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Polizeirapporte vom 25. März 2025 und 2. April 2025 vorerst Untersuchungshandlungen vor. Nach Eingang der weiteren Polizeirapporte beschränkte sich ihre Tätigkeit indessen im Wesentlichen auf die Korrespondenz mit den Rechtsvertretern; weitere Untersuchungshandlungen unterblieben. Dies ist indes nicht ohne Weiteres als ungerechtfertigte Untätigkeit zu qualifizieren. Die Staatsanwaltschaft stellte bereits gegenüber dem Rechtsvertreter in Aussicht, weitere Untersuchungshandlungen wie Konfronteinvernahmen durchführen zu wollen. Aufgrund laufend neu eingegangener Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer bzw. B._____, wollte sie jedoch den Abschluss dieser neuerlichen Ermittlungsverfahren abwarten (vgl. etwa StA-act. 1.16, 1.23 und 1.25). Aus den im Recht liegenden Polizeirapporten erhellt, dass die polizeilichen Ermittlungen umfassend geführt wurden, und bereits verschiedene Beweismittel erhoben werden konnten (vgl. etwa StA-act. 4.1, 5.1, 6.1, 7.5 und 8.1). Unter prozessökonomischen Gesichtspunkten erscheint es nachvollziehbar, mit der Durchführung dieser Einvernahmen zuzuwarten, bis die weiteren Ermittlungsverfahren abgeschlossen und die entsprechenden Vorwürfe in das Verfahren integriert waren. Dadurch könnten mehrere Sachverhaltskomplexe im Rahmen einer einzigen Konfronteinvernahme behandelt werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass zwischen dem Eingang der jeweiligen Ermittlungsrapporte bzw. der Kenntnisnahme der weiteren Ermittlungen und dem Entscheid, mit weiteren Verfahrenshandlungen zuzuwarten, jeweils keine erheblichen Zeiträume (im Sinne krasser Zeitlücken) lagen. Dass die (später beanzeigten) Vorwürfe bereits hätten abgehandelt werden können, da sie alle miteinander und vor allem mit dem ersten Sachverhaltsvorwurf zusammenhängen würden und der Staatsanwaltschaft entsprechend bekannt gewesen seien, trifft nicht zu (vgl. etwa das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers in act. A.4, S. 1). Die Strafanzeigen betreffen jeweils unterschiedliche Sachverhaltsvorwürfe (vgl. dazu die jeweiligen Polizeirapporte in den einzelnen Dossiers 2 bis 8 sowie die Strafanträge in Dossier 9 und 10). Vor diesem Hintergrund kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie sei während längerer Zeit ohne sachlichen Grund untätig geblieben. Ihr Zuwarten war vielmehr durch die beabsichtigte Koordination der verschiedenen
11 / 15 Sachverhaltskomplexe sachlich begründet. Bei der zeitlichen Priorisierung der Untersuchungshandlungen und der Frage, in welcher Reihenfolge einzelne Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, verfügt die Staatsanwaltschaft innerhalb des gesetzlichen Rahmens über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (Urteil des Bundesgerichts 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung dieses Gebots ist vorliegend nicht ersichtlich.
E. 5.3 Auch die Gesamtdauer des Verfahrens vermag bislang (noch) keine Verfahrensverschleppung zu begründen. Seit Eingang der ersten Strafanzeige am
3. Januar 2025 bzw. der Übermittlung des entsprechenden Polizeirapportes vom
25. März 2025 am 2. April 2025 ist zwar ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen (vgl. StA-act. 4.1). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die notwendigen Koordinationsschritte zur Zusammenführung der verschiedenen Sachverhaltskomplexe vorgenommen hat. Ebenso fällt ins Gewicht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seit Anfang 2026 mit zahlreichen Eingaben an die Staatsanwaltschaft gelangte und dadurch seinerseits einen zusätzlichen Korrespondenzaufwand verursachte (vgl. etwa StA-act. 1.15 ff.). Insgesamt lässt sich unter diesen Umständen keine ungerechtfertigte bzw. ungebührlich lange Verzögerung des Verfahrens feststellen. Auch aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Interessen ergibt sich keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zu einer weitergehenden Beschleunigung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bereits durchgeführten polizeilichen Einvernahmen über die gegen ihn erhobenen konkreten Vorwürfe orientiert. Solange keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, ist angesichts des aktuellen Verfahrensstandes eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte durch die verhinderte Akteneinsicht nicht ersichtlich; ebenso wenig ist er dadurch in der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte übermässig eingeschränkt, was er geltend macht (vgl. dazu die Ausführungen in act. A.1, S. 5 f.). Schliesslich vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das vom Regionalgericht Plessur gegen ihn erlassene Annäherungs-, Kontakt- und Rückkehrverbots keine andere Beurteilung zu rechtfertigen (Entscheid vom
17. März 2026, Proz. Nr. 135-2025-926). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehren zu können (vgl. etwa act. A.1, S. 7), ist festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben beabsichtigt, sich eine neue Wohnung zu suchen (act. B.7, S. 2). Zudem erscheint eine Fortführung der bisherigen gemeinsamen Wohnsituation zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ ohnehin fraglich. Fraglich erscheint zudem, inwieweit die strafprozessualen
12 / 15 Untersuchungshandlungen unmittelbaren Einfluss auf den zivilrechtlichen Entscheid zeitigen würden, ist das Zivilgericht doch nicht an strafrechtliche Sachverhaltsfeststellungen gebunden (vgl. etwa BGE 107 II 151 E. 4). Die mit der angeordneten Massnahme verbundenen persönlichen Konsequenzen bestehen zwar unbestrittenermassen. Sie vermögen indessen nicht das Interesse an einer prozessökonomischen Verfahrensführung zu überwiegen. Hinzu kommt, dass aus heutiger Sicht eine auf einzelne Sachverhaltskomplexe beschränkte Verfahrensführung bzw. eine Verfahrenstrennung zu weiteren Verzögerungen führen könnte, wäre damit doch eine entsprechende Vervielfachung der Einvernahmen sowie deren Koordination verbunden.
E. 5.4 Aus der unterbleibenden Akteneinsicht kann der Beschwerdeführer aktuell ebenso nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie dargelegt, ist sein Interesse an Akteneinsicht zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte angesichts des Verfahrensstandes ohnehin zu relativieren (vgl. E. 5.3). Das Strafverfahren ist nach wie vor nicht über das Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens fortgeschritten. So nachvollziehbar der Wunsch der Verteidigung an einem möglichst frühen Zeitpunkt der Akteneinsicht ist, so verständlich ist auch die Absicht der Staatsanwaltschaft, aus Gründen des Untersuchungszwecks eine möglichst unbeeinflusste Befragung durchführen zu können. In diesem Spannungsfeld der konträren Verfahrensinteressen und -garantien setzt Art. 101 Abs. 1 StPO die Leitlinien fest und stattet die Staatsanwaltschaft mit pflichtgemässem Ermessen aus, Akteneinsicht bereits in einem früheren Zeitpunkt zu gewähren. Solange allerdings die Kriterien von Art. 101 Abs. 1 StPO – wie im vorliegenden Fall – eingehalten werden, besteht rechtlich kein Anlass, die Haltung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt zu kritisieren.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die verschiedenen Sachverhaltskomplexe zu Recht im Verfahren VV.2025.1283 zusammengeführt hat und ihr Zuwarten mit weiteren Untersuchungshandlungen aufgrund der angestrebten Verfahrenskoordination sachlich nachvollziehbar war. Eine ungerechtfertigte Untätigkeit oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unter den gegebenen Umständen (noch) nicht auszumachen; infolgedessen war von der Staatsanwaltschaft nicht zu fordern, die Vorwürfe formell getrennt, d.h. mit unterschiedlichen Verfahrensnummern, zu untersuchen. Gründe für eine Verfahrenstrennung lagen nicht vor. Die Beschwerde ist mithin hinsichtlich des Begehrens Ziffer 1 abzuweisen.
13 / 15
E. 6 Im Rahmen bzw. als Folge seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung diverser Weisungen an die Staatsanwaltschaft (vgl. act. A.1, Ziffer 1-6 und act. A.4, S. 2, Ziffer 1 und 2).
E. 6.1 Da die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist, besteht kein Raum für die Anordnung von Weisungen gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO. Die Anträge sind damit abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
E. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhalten: Wie dargelegt, ist in der bisherigen Verfahrensführung keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Mit fortschreitender Verfahrensdauer wird sich die Staatsanwaltschaft jedoch die Frage zu stellen haben, inwieweit sie weiterhin mit dem Hinweis auf neu hinzutretende polizeiliche Ermittlungsverfahren von eigenen Untersuchungshandlungen absehen kann, welche geeignet wären, das Strafverfahren zumindest hinsichtlich einzelner Sachverhaltskomplexe voranzutreiben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein fortlaufendes Zuwarten auf den Abschluss weiterer polizeilicher Ermittlungen das Risiko einer erheblichen Verlängerung des Strafverfahrens birgt. Dies gilt umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch das fortlaufende Hinzutreten weiterer Strafanzeigen und der damit verbundenen Ermittlungen die zeitliche Abgrenzung und der Abschluss der Untersuchung zunehmend erschwert werden. Insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot wird die Staatsanwaltschaft daher zu prüfen haben, ob sich eine Weiterführung der Untersuchung durch eigene Beweiserhebungen – namentlich durch Einvernahmen oder Konfrontationseinvernahmen – aufdrängt, um das Verfahren zumindest hinsichtlich einzelner Sachverhaltskomplexe voranzutreiben. Andernfalls ist angesichts der fortschreitenden Verfahrensdauer nicht ohne Weiteres ersichtlich, in welchem zeitlichen Horizont mit einem Abschluss der Strafuntersuchung gerechnet werden kann. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungsfähigkeit von einzuvernehmenden Personen abnehmen und damit die Aussagekraft später erhobener Beweise beeinträchtigt werden kann, was der Ermittlung der materiellen Wahrheit abträglich ist. Hinzu kommt, dass der Umfang der zu behandelnden Sachverhaltskomplexe eine umfassende Konfrontationseinvernahme mit fortschreitender Verfahrensdauer zunehmend erschweren kann. Dies könnte wiederum eine Aufteilung der Befragungen erforderlich machen und dadurch zu einer weiteren Verlängerung der Untersuchung
14 / 15 führen. Die Staatsanwaltschaft wird diesen Umständen bei der weiteren Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2’000.00 festgelegt.
E. 8 Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist.
15 / 15 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 6. Oktober 2026 mitgeteilt am 8. Oktober 2026 Referenz SR2 26 41 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverzögerung
2 / 15 Sachverhalt A. B._____ erschien am 3. Januar 2025 bei der Kantonspolizei Graubünden und erstattete Strafanzeige gegen ihren Lebenspartner A._____ wegen diverser Sachverhalte, insbesondere wegen Drohungen, physischer und sexueller Übergriffe, Nötigungen etc., teilweise mutmasslich begangen in der gemeinsamen Wohnung. B. A._____ erstattete seinerseits am 2. Februar 2025 Strafanzeige gegen B._____ wegen Tätlichkeiten, mutmasslich begangen innerhalb der letzten sechs Monate. C. Nach Eingang des Polizeirapports vom 25. März 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügungen vom 23. April 2025 eine Strafuntersuchung wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB gegen A._____ sowie wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB gegen B._____. D. Am 18. Mai 2025 erstattete B._____ gegen A._____ eine weitere Strafanzeige. Sie wirft diesem vor, er habe sie am 15. April 2025 zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung gegen ihren Willen mit einem Vibrator penetriert. Auch sei es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen, dem sie nicht eingewilligt habe. Der entsprechende Polizeirapport datiert vom 10. Juli
2025. Mit Verfügung vom 18. August 2025 dehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung auf den Vorwurf der Vergewaltigung aus. E. B._____ reichte am 4. August 2025 erneut eine Strafanzeige gegen A._____ ein. Sie wirft ihm vor, er habe gegen ein gerichtliches Kontaktverbot verstossen, indem er ihr per E-Mail und WhatsApp geschrieben habe. Der diesbezügliche Polizeirapport datiert vom 20. Oktober 2025. F. Mit weiterer Strafanzeige vom 14. Oktober 2025 machte B._____ geltend, A._____ habe an ihrem Personenwagen einen GPS-Tracker verbaut. Der Vorfall wurde seitens der Kantonspolizei nach Abschluss der Ermittlungen am 7. November 2025 zuhanden der Staatsanwaltschaft rapportiert. G. A._____ erstattete mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 gegen B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Der Polizeirapport datiert vom 6. Februar 2026.
3 / 15 H. Am 27. März 2026 sprach B._____ bei der Kantonspolizei Graubünden vor und gab mündlich zur Anzeige, dass A._____ sie erneut mittels eines an ihrem Fahrzeug angebrachten GPS-Trackers überwacht habe. I. Mit Eingabe vom 29. April 2026 an die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin Susanna Mazzetta, Strafantrag gegen A._____ wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Die Staatsanwaltschaft überwies die Angelegenheit mit Verfügung vom 4. Mai 2026 gestützt auf Art. 312 StPO zur weiteren Ermittlung an die Polizei. J. Die angezeigten Vorfälle wurden von Anfang an unter der Verfahrensnummer VV.2025.1283 vereinigt und untersucht. K. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Mai 2026 gelangte A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter, an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er das Folgende: 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren Nr. VV.2025.1283/CV in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO rechtsverzögernd führt. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, unverzüglich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._____ anzusetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, allfällige künftig eingehende weitere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer nicht ohne vorgängige konkrete Prüfung des sachlichen Zusammenhangs und der Auswirkungen auf das Beschleunigungsgebot zum Verfahren Nr. VV.2025.1283/CV zu vereinen. 4. Soweit allfällige weitere Anzeigen nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den bereits untersuchten Vorwürfen stehen oder deren Einbezug die Durchführung der Konfrontationseinvernahme, die Gewährung der Akteneinsicht oder den Verfahrensabschluss weiter verzögern würde, seien diese in einem separaten Verfahren zu führen. 5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert 10 Tagen
a) entweder einen Termin für die Konfrontationseinvernahme festzusetzen, b) oder mittels begründeter, anfechtbarer Verfügung konkret darzulegen, welche wesentlichen Untersuchungshandlungen einer sofortigen Ansetzung einer solchen derzeit entgegenstehen, weshalb diese zwingend vorgängig durchgeführt werden müssen und innert welchem zeitlichen Rahmen die Konfrontationseinvernahme stattfinden soll. 6. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, jede künftige Vereinigung weiterer Anzeigen mit dem Verfahren Nr. VV.2025.1283/CV mittels begründeter, anfechtbarer Verfügung zu eröffnen und darin konkret darzulegen,
4 / 15
a) worin der enge sachliche Zusammenhang mit dem bisherigen Verfahrensgegenstand bestehen soll,
b) weshalb eine separate Verfahrensführung nicht möglich oder nicht sachgerecht sein soll,
c) weshalb die Vereinigung mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar sein soll und
d) weshalb dadurch die Konfrontationseinvernahme, die Akteneinsicht sowie der Abschluss des bisherigen Verfahrens nicht weiter verzögert werden. 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Staates. L. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm mit Eingabe vom 22. Mai 2026 unter Beilage der Verfahrensakten VV.2025.1283 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. M. Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 replizierte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Darin beantragt er, die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
a) zeitnah, spätestens jedoch innert 30 Tagen entweder die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._____ bzw. eine parteiöffentliche Einvernahme derselben betreffend die bereits seit 2025 hängigen Sachverhalte anzusetzen; oder
b) mittels begründeter, anfechtbarer Verfügung konkret darzulegen, welche genau bezeichneten Untersuchungshandlungen einer solchen Einvernahme zwingend entgegenstehen, weshalb diese vorgängig abgeschlossen werden müssen und bis wann dies geschehen soll; oder
c) hinsichtlich der bereits entscheidreifen Sachverhalte formell weiter vorzugehen bzw. diese durch Anklage, Strafbefehl, Einstellung oder Nichtanhandnahme zum Abschluss zu bringen. 2. Eventualiter sollen neue oder teilweise überlappende Anzeigen getrennt oder zumindest parallel geführt werden, soweit sie nicht zwingend vorgängig für die Beurteilung der bereits seit 2025 hängigen Vorwürfe erfoderlich sind. N. Mit Noveneingabe vom 16. Juni 2026 wies der Beschwerdeführer auf diverse neue Umstände hin, welche seines Erachtens die gerügte Rechtsverzögerung zusätzlich bestätigen würden. O. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 19. Juni 2026 Stellung. P. Am 3. Juli 2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Graubünden eine Kopie seines gleichentags an die Staatsanwaltschaft
5 / 15 Graubünden versandten Schreibens, mit welchem er dieser gegenüber erneut rechtsverzögerndes Verhalten vorwarf. Q. Die Verfahrensakten (VV.2025.1283) wurden beigezogen. Die Angelegen- heit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt werden. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres betrifft Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, die nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls mit Beschwerde gerügt werden können (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 36 vom
30. September 2020 E. 1; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 23 m.w.H.). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die von ihm geltend gemachte Rechtsverzögerung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_166/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1). Auf die i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO formgerecht erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist einzutreten 1.2. Das Obergericht verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft in der unter anderem gegen ihn geführten Strafuntersuchung Proz. Nr. VV.2025.1283. In tatsächlicher Hinsicht führt er zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe bis heute keine Konfronteinvernahme durchgeführt und ihm folglich keine Akteneinsicht gewährt. Er habe keine Kenntnis des konkreten Sachverhaltsvorwurfs. Es bestehe eine Konfliktsituation mit seiner früheren Lebens- partnerin. Aufgrund der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation komme einer Konfrontationseinvernahme grosses Gewicht zu. Die Verzögerung wirke sich seit Juni 2025 zivilrechtlich aus, da er seither aus der Wohnung ausgeschlossen sei. Die wesentlichen Ereignisse seien seit Mai 2025 polizeilich dokumentiert und der Staatsanwaltschaft zugeordnet gewesen. Der Verweis auf weitere Anzeigen
6 / 15 rechtfertige das monatelange Unterbleiben der Konfronteinvernahme nicht. In rechtlicher Hinsicht moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Verfahren sei am 23. April 2025 eröffnet worden, dennoch sei bis heute keine Konfronteinvernahme durchgeführt bzw. terminiert worden. Dies, obschon die Staatsanwaltschaft bereits am 22. Januar 2026 erklärt habe, sie werde über die Ansetzung einer Konfrontationseinvernahme entscheiden, sobald sie über alle Akten verfüge. Dennoch sei in den darauffolgenden Wochen keine Terminansetzung erfolgt. Stattdessen sei am 16. März 2026 auf drei weitere Anzeigen verwiesen worden, ohne diese einzeln zu bezeichnen und darzulegen, weshalb sie einer sofortigen Ansetzung einer Konfronteinvernahme entgegenstünden. Das Hinauszögern der Konfrontationseinvernahme führe zu einem prozessualen Stillstand, da ohne diese keine Akteneinsicht gewährt werde und infolgedessen nur eine eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit bestehe. Es resultiere eine materielle Einschränkung der Verteidigungsrechte, könne der Beschwerdeführer sich aufgrund der fehlenden Akteneinsicht nicht über den Inhalt des Verfahrens orientieren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden konkretisiere zudem nicht, aufgrund welcher drei Anzeigen die Konfrontationseinvernahme noch ausbleibe. Es dürfe nicht sein, dass weitere Anzeigen ohne konkrete Prüfung deren sachlichen Bezugs zum vorliegenden Verfahren zu einer Verfahrensparalyse führten. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO sei kein Selbstzweck. Art. 30 StPO erlaube die Trennung oder Vereinigung von Strafverfahren aus sachlichen Gründen. Ein solcher Grund liege dann vor, wenn die gemeinsame Untersuchung der weiteren Anzeigen die Durchführung der fälligen Konfronteinvernahme, die Gewährung der Akteneinsicht oder den Abschluss des bisherigen Verfahrens weiter verzögern würde. Schlussfolgernd hält der Beschwerdeführer fest, es gehe nicht um eine blosse abstrakte Unzufriedenheit mit der Dauer eines Strafverfahrens. Vielmehr werde das konkrete und fortdauernde Unterbleiben einer zentralen Untersuchungshandlung gerügt (act. A.1, S. 2 ff.).
7 / 15 3. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Staatsanwaltschaft folgende Grobübersicht sämtlicher Anzeigen in Tabellenform ein (vgl. act. A.2, S. 2): Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen B._____ vom 2. Februar 2025 dürfte mit jener von B._____ vom 3. Januar 2025 zusammengefasst worden sein, was sich aus der gemeinsamen Namensauflistung ergibt Aufgrund der im Januar 2025 erfolgten gegenseitigen Anzeigeerstattung führt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen B._____ und den Beschwerdeführer vereinigt unter der Verfahrensnummer VV.2025.1283. Die polizeilichen Ermittlungen betreffend die bis zum 28. Oktober 2025 erstatteten Strafanzeigen waren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abgeschlossen und die entsprechenden Polizeiakten der Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Hinsichtlich der beiden jüngsten Strafanzeigen waren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung demgegenüber noch polizeiliche Ermittlungen im Gange; entsprechende Polizeirapporte lagen noch nicht vor. Nach Eingang des Polizeirapports vom 25. März 2025 am 2. April 2025 (StA-act. 4.1) nahm die Staatsanwaltschaft zeitnah Untersuchungshandlungen vor. Sie eröffnete eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und B._____ (StA-act. 1.1 und 1.2) und lud die Parteien mit Verfügung vom 24. April 2025 zu Vergleichsverhandlungen auf den 5. Juni 2025 vor (StA-act. 1.3 und 1.4). Ebenfalls forderte sie Straf- und Steuerregisterauszüge an (vgl. StA-act. 2.1 f. und StA-act. 3.1 f.). Nachdem die Rechtsvertreterin von B._____ die Staatsanwaltschaft über eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung sowie über die fehlende Vergleichsbereitschaft ihrer Mandantin informiert hatte, wurde der angesetzte Termin abgesagt (StA-act. 1.5). In der Folge ergingen –
8 / 15 neben einer Ausdehnungsverfügung (StA-act. 1.13), einem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 4. Mai 2026 betreffend die Strafanzeige vom 29. April 2026 (StA- act. 10.2) sowie verschiedener Korrespondenz – keine weiteren staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft zunächst den Abschluss der noch ausstehenden polizeilichen Ermittlungen und den Eingang der entsprechenden Rapporte abwarten wollte, bevor sie weitere Untersuchungshandlungen, namentlich eine Konfrontationseinvernahme, vornimmt. Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Zuwarten eine unzulässige Rechtsverzögerung und macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit vorangetrieben. 4.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Im Rahmen der gesetzlichen
9 / 15 Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom
13. Januar 2025 E. 4.2.2, 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2, 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2). Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). 4.2. Art. 29 StPO, wonach Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte Person mehrere davon verübt hat (Abs. 1 lit. a), statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Mitunter wird auch das Beschleunigungsgebot per se in den Fokus des Zweckgehalts der Verfahrenstrennung gerückt (vgl. etwa BGE 144 IV 97 E. 3.3). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4 und 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2). 4.3. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 2.2 und E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.2).
10 / 15 5.1. Dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die ständig hinzukommenden gegenseitigen neuen Vorwürfe und Anzeigen von Beginn an in das von ihr eröffnete Verfahren VV.2025.1283 integrierte, ist in Anbetracht des Grundsatzes der Verfahrenseinheit grundsätzlich nicht zu beanstanden. 5.2. Wie unter Erwägung 3 ausgeführt, nahm die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Polizeirapporte vom 25. März 2025 und 2. April 2025 vorerst Untersuchungshandlungen vor. Nach Eingang der weiteren Polizeirapporte beschränkte sich ihre Tätigkeit indessen im Wesentlichen auf die Korrespondenz mit den Rechtsvertretern; weitere Untersuchungshandlungen unterblieben. Dies ist indes nicht ohne Weiteres als ungerechtfertigte Untätigkeit zu qualifizieren. Die Staatsanwaltschaft stellte bereits gegenüber dem Rechtsvertreter in Aussicht, weitere Untersuchungshandlungen wie Konfronteinvernahmen durchführen zu wollen. Aufgrund laufend neu eingegangener Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer bzw. B._____, wollte sie jedoch den Abschluss dieser neuerlichen Ermittlungsverfahren abwarten (vgl. etwa StA-act. 1.16, 1.23 und 1.25). Aus den im Recht liegenden Polizeirapporten erhellt, dass die polizeilichen Ermittlungen umfassend geführt wurden, und bereits verschiedene Beweismittel erhoben werden konnten (vgl. etwa StA-act. 4.1, 5.1, 6.1, 7.5 und 8.1). Unter prozessökonomischen Gesichtspunkten erscheint es nachvollziehbar, mit der Durchführung dieser Einvernahmen zuzuwarten, bis die weiteren Ermittlungsverfahren abgeschlossen und die entsprechenden Vorwürfe in das Verfahren integriert waren. Dadurch könnten mehrere Sachverhaltskomplexe im Rahmen einer einzigen Konfronteinvernahme behandelt werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass zwischen dem Eingang der jeweiligen Ermittlungsrapporte bzw. der Kenntnisnahme der weiteren Ermittlungen und dem Entscheid, mit weiteren Verfahrenshandlungen zuzuwarten, jeweils keine erheblichen Zeiträume (im Sinne krasser Zeitlücken) lagen. Dass die (später beanzeigten) Vorwürfe bereits hätten abgehandelt werden können, da sie alle miteinander und vor allem mit dem ersten Sachverhaltsvorwurf zusammenhängen würden und der Staatsanwaltschaft entsprechend bekannt gewesen seien, trifft nicht zu (vgl. etwa das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers in act. A.4, S. 1). Die Strafanzeigen betreffen jeweils unterschiedliche Sachverhaltsvorwürfe (vgl. dazu die jeweiligen Polizeirapporte in den einzelnen Dossiers 2 bis 8 sowie die Strafanträge in Dossier 9 und 10). Vor diesem Hintergrund kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie sei während längerer Zeit ohne sachlichen Grund untätig geblieben. Ihr Zuwarten war vielmehr durch die beabsichtigte Koordination der verschiedenen
11 / 15 Sachverhaltskomplexe sachlich begründet. Bei der zeitlichen Priorisierung der Untersuchungshandlungen und der Frage, in welcher Reihenfolge einzelne Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, verfügt die Staatsanwaltschaft innerhalb des gesetzlichen Rahmens über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (Urteil des Bundesgerichts 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung dieses Gebots ist vorliegend nicht ersichtlich. 5.3. Auch die Gesamtdauer des Verfahrens vermag bislang (noch) keine Verfahrensverschleppung zu begründen. Seit Eingang der ersten Strafanzeige am
3. Januar 2025 bzw. der Übermittlung des entsprechenden Polizeirapportes vom
25. März 2025 am 2. April 2025 ist zwar ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen (vgl. StA-act. 4.1). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die notwendigen Koordinationsschritte zur Zusammenführung der verschiedenen Sachverhaltskomplexe vorgenommen hat. Ebenso fällt ins Gewicht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seit Anfang 2026 mit zahlreichen Eingaben an die Staatsanwaltschaft gelangte und dadurch seinerseits einen zusätzlichen Korrespondenzaufwand verursachte (vgl. etwa StA-act. 1.15 ff.). Insgesamt lässt sich unter diesen Umständen keine ungerechtfertigte bzw. ungebührlich lange Verzögerung des Verfahrens feststellen. Auch aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Interessen ergibt sich keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zu einer weitergehenden Beschleunigung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bereits durchgeführten polizeilichen Einvernahmen über die gegen ihn erhobenen konkreten Vorwürfe orientiert. Solange keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, ist angesichts des aktuellen Verfahrensstandes eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte durch die verhinderte Akteneinsicht nicht ersichtlich; ebenso wenig ist er dadurch in der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte übermässig eingeschränkt, was er geltend macht (vgl. dazu die Ausführungen in act. A.1, S. 5 f.). Schliesslich vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das vom Regionalgericht Plessur gegen ihn erlassene Annäherungs-, Kontakt- und Rückkehrverbots keine andere Beurteilung zu rechtfertigen (Entscheid vom
17. März 2026, Proz. Nr. 135-2025-926). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehren zu können (vgl. etwa act. A.1, S. 7), ist festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben beabsichtigt, sich eine neue Wohnung zu suchen (act. B.7, S. 2). Zudem erscheint eine Fortführung der bisherigen gemeinsamen Wohnsituation zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ ohnehin fraglich. Fraglich erscheint zudem, inwieweit die strafprozessualen
12 / 15 Untersuchungshandlungen unmittelbaren Einfluss auf den zivilrechtlichen Entscheid zeitigen würden, ist das Zivilgericht doch nicht an strafrechtliche Sachverhaltsfeststellungen gebunden (vgl. etwa BGE 107 II 151 E. 4). Die mit der angeordneten Massnahme verbundenen persönlichen Konsequenzen bestehen zwar unbestrittenermassen. Sie vermögen indessen nicht das Interesse an einer prozessökonomischen Verfahrensführung zu überwiegen. Hinzu kommt, dass aus heutiger Sicht eine auf einzelne Sachverhaltskomplexe beschränkte Verfahrensführung bzw. eine Verfahrenstrennung zu weiteren Verzögerungen führen könnte, wäre damit doch eine entsprechende Vervielfachung der Einvernahmen sowie deren Koordination verbunden. 5.4. Aus der unterbleibenden Akteneinsicht kann der Beschwerdeführer aktuell ebenso nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie dargelegt, ist sein Interesse an Akteneinsicht zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte angesichts des Verfahrensstandes ohnehin zu relativieren (vgl. E. 5.3). Das Strafverfahren ist nach wie vor nicht über das Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens fortgeschritten. So nachvollziehbar der Wunsch der Verteidigung an einem möglichst frühen Zeitpunkt der Akteneinsicht ist, so verständlich ist auch die Absicht der Staatsanwaltschaft, aus Gründen des Untersuchungszwecks eine möglichst unbeeinflusste Befragung durchführen zu können. In diesem Spannungsfeld der konträren Verfahrensinteressen und -garantien setzt Art. 101 Abs. 1 StPO die Leitlinien fest und stattet die Staatsanwaltschaft mit pflichtgemässem Ermessen aus, Akteneinsicht bereits in einem früheren Zeitpunkt zu gewähren. Solange allerdings die Kriterien von Art. 101 Abs. 1 StPO – wie im vorliegenden Fall – eingehalten werden, besteht rechtlich kein Anlass, die Haltung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt zu kritisieren. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die verschiedenen Sachverhaltskomplexe zu Recht im Verfahren VV.2025.1283 zusammengeführt hat und ihr Zuwarten mit weiteren Untersuchungshandlungen aufgrund der angestrebten Verfahrenskoordination sachlich nachvollziehbar war. Eine ungerechtfertigte Untätigkeit oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unter den gegebenen Umständen (noch) nicht auszumachen; infolgedessen war von der Staatsanwaltschaft nicht zu fordern, die Vorwürfe formell getrennt, d.h. mit unterschiedlichen Verfahrensnummern, zu untersuchen. Gründe für eine Verfahrenstrennung lagen nicht vor. Die Beschwerde ist mithin hinsichtlich des Begehrens Ziffer 1 abzuweisen.
13 / 15 6. Im Rahmen bzw. als Folge seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung diverser Weisungen an die Staatsanwaltschaft (vgl. act. A.1, Ziffer 1-6 und act. A.4, S. 2, Ziffer 1 und 2). 6.1. Da die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist, besteht kein Raum für die Anordnung von Weisungen gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO. Die Anträge sind damit abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 6.2. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhalten: Wie dargelegt, ist in der bisherigen Verfahrensführung keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Mit fortschreitender Verfahrensdauer wird sich die Staatsanwaltschaft jedoch die Frage zu stellen haben, inwieweit sie weiterhin mit dem Hinweis auf neu hinzutretende polizeiliche Ermittlungsverfahren von eigenen Untersuchungshandlungen absehen kann, welche geeignet wären, das Strafverfahren zumindest hinsichtlich einzelner Sachverhaltskomplexe voranzutreiben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein fortlaufendes Zuwarten auf den Abschluss weiterer polizeilicher Ermittlungen das Risiko einer erheblichen Verlängerung des Strafverfahrens birgt. Dies gilt umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch das fortlaufende Hinzutreten weiterer Strafanzeigen und der damit verbundenen Ermittlungen die zeitliche Abgrenzung und der Abschluss der Untersuchung zunehmend erschwert werden. Insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot wird die Staatsanwaltschaft daher zu prüfen haben, ob sich eine Weiterführung der Untersuchung durch eigene Beweiserhebungen – namentlich durch Einvernahmen oder Konfrontationseinvernahmen – aufdrängt, um das Verfahren zumindest hinsichtlich einzelner Sachverhaltskomplexe voranzutreiben. Andernfalls ist angesichts der fortschreitenden Verfahrensdauer nicht ohne Weiteres ersichtlich, in welchem zeitlichen Horizont mit einem Abschluss der Strafuntersuchung gerechnet werden kann. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungsfähigkeit von einzuvernehmenden Personen abnehmen und damit die Aussagekraft später erhobener Beweise beeinträchtigt werden kann, was der Ermittlung der materiellen Wahrheit abträglich ist. Hinzu kommt, dass der Umfang der zu behandelnden Sachverhaltskomplexe eine umfassende Konfrontationseinvernahme mit fortschreitender Verfahrensdauer zunehmend erschweren kann. Dies könnte wiederum eine Aufteilung der Befragungen erforderlich machen und dadurch zu einer weiteren Verlängerung der Untersuchung
14 / 15 führen. Die Staatsanwaltschaft wird diesen Umständen bei der weiteren Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2’000.00 festgelegt. 8. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist.
15 / 15 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]